Geaenderte Regelungen fuer Amateurfunkpruefungen
Seit dem 1. Februar 2007 gelten geaenderte Regelungen fuer die Amateurfunk-
pruefungen. Darauf weist die Bundesnetzagentur (BNetzA) in ihrem Amtsblatt
2/2007 hin.
Die Aenderungen betreffen in erster Linie die Pruefungsinhalte.
Diese wurden ueberarbeitet und in neuen Fragenkatalogen zusammengestellt.
Die Amateurfunk-Pruefungen gliedern sich nach wie vor in drei Teile:
- Technische Kenntnisse
- Betriebliche Kenntnisse
- Kenntnisse von Vorschriften
Die Pruefungen fuer die Amateurfunkzeugnisklassen E und A unterscheiden sich
kuenftig nur im Pruefungsteil "Technische Kenntnisse". Fuer die Pruefungsteile
"Betriebliche Kenntnisse" und "Kenntnisse von Vorschriften" gelten in Zukunft
gleiche Anforderungen fuer beide Amateurfunkklassen - dafuer gibt es einen
neuen gemeinsamen Fragenkatalog.
Der neue Fragenkatalog "Technische Kenntnisse" fuer die Klasse E kann im
Internet unter www.bundesnetzagentur.de/media/archive/7637.pdf abgerufen
werden.
Der neue Technikfragenkatalog fuer die Klasse A ist erschienen. Er ist
als PDF-Datei auf der Webseite der Bundesnetzagentur veroeffentlicht unter:
www.bundesnetzagentur.de/media/archive/9014.pdf
Die darin enthaltenen Pruefungsfragen sollen ab dem 1. Juni bei
Amateurfunkpruefungen zur Anwendung kommen. Bis dahin gilt
der bisherige Katalog fuer die Klassen 1 und 2 im Pruefungsteil
"Technische Kenntnisse".
Der neue gemeinsame Fragenkatalog "Betriebliche Kenntnisse" und "Kennt-
nisse von Vorschriften" fuer die Klassen E und A ist im Internet unter
www.bundesnetzagentur.de/media/archive/7830.pdf zu finden. Der "alte"
Fragenkatalog der Klasse 3, der noch im Internet zu finden ist, wird
seit dem 31. Januar 2007 nicht mehr verwendet.
Bei der Amateurfunkpruefung stehen fuer jeden Pruefungsteil 60 Minuten zur
Verfuegung. In dieser Zeit muessen jeweils 34 Fragen im Multiple-Choice-
(Ankreuz-)Verfahren beantwortet werden. Jede richtig beantwortete Frage
wird mit 3 Punkten gewertet. (Ausnahme: "Technische Kenntnisse" der Klasse A:
90 Minuten, 51 Fragen, 2 Punkte je Frage). In jedem Pruefungsteil sind also
maximal 102 Punkte erreichbar.
Die Pruefung gilt als bestanden, wenn in jedem Pruefungsteil mindestens
75 der 102 moeglichen Punkte erreicht werden. Wenn ein Bewerber in einem
Pruefungsteil nur 69 bis 74 Punkte erreicht, kann er muendlich nachgeprueft
werden.
Funkamateure der Klasse E (bzw. der alten Klasse 3), die auf die Klasse A
"aufstocken" wollen, muessen nur den Pruefungsteil "Technische Kenntnisse"
der Klasse A ablegen.
An den Pruefungsgebuehren hat sich nichts geaendert. Die Erteilung eines
Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Pruefung kostet 70 Euro fuer die
Klasse E bzw. 100 Euro fuer die Klasse A (ab dem Jahre 2008: 80 Euro bzw.
110 Euro). Hinzu kommen 55 Euro fuer die Zulassung zum Amateurfunkdienst
und die Zuteilung eines Rufzeichens (ab 2008: 70 Euro).
Freiwillige Zusatzpruefung fuer Morsetelegrafie
Die Morsetelegrafie gehoert immer noch zu den beliebten Betriebsarten des
Amateurfunkdienstes. Des weiteren ist die ITU-Richtlinie mit der Verpflichtung
zur Morsetelegrafie noch nicht weltweit ausser Kraft gesetzt. Die Bundesnetz-
agentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
bietet deshalb fuer Interessenten weiterhin die freiwillige Zusatzpruefung
fuer Morsetelegrafie an.
Die Anschriften fuer alle BNetzA-Aussenstellen und weitere umfangreiche
Informationen und Formulare finden sich unter http://www.bundesnetzagentur.de
Suchbegriff: Amateurfunkdienst
Die Pruefung besteht aus der Hoeraufnahme und der Handabgabe von Morsezeichen.
Die Hoeraufnahme und Handabgabe von Morsezeichen beschraenkt sich auf folgende
Zeichen:
- Buchstaben des Alphabets A - Z ohne Umlaute
- Ziffern 0 - 9
- Verkehrszeichen
Spruchanfang "ka"
Spruchende "ar" oder "+"
Verkehrsende "sk"
- Sonstige Zeichen
Trennung "="
Fragezeichen "?"
Bruchstrich "/"
Punkt ".";
Komma ","
Ein Pruefungsteilnehmer muss die Fertigkeiten nachweisen, Texte in offener
Sprache sowie Gruppen von Buchstaben, Ziffern und Zeichen nach dem internatio-
nalen Morsealphabet abzugeben und aufzunehmen. Der Pruefungstext besteht aus
simuliertem Amateurfunkbetrieb, darin enthalten sind Rufzeichen, Q-Schluessel,
amateurfunkuebliche Abkuerzungen, Ziffern, deutscher Klartext und Satzzeichen.
Bei der Hoeraufnahme der Morsezeichen wird ein gleichzeitiges Niederschreiben
des Klartextes in gut lesbarer Handschrift gefordert. Das Mitschreiben der
Punkte und Striche des Morsecodes mit anschliessender Uebersetzung in Klartext
kann bei der Pruefung nicht akzeptiert werden.
Es gelten die folgenden Bedingungen:
Morsegeschwindigkeit von mindestens 25 Zeichen pro Minute,
Dauer mindestens 3 Minuten, hoechstens 4 Fehler.
Bei der Handabgabe eines Pruefungstextes in Morsezeichen ist die Verwendung
einer Morsetaste, mit der mechanisch oder elektronisch die Morsezeichen per
Handabgabe erzeugt werden, zulaessig. Nicht zulaessig sind Einrichtungen, die
das Erzeugen von Morsezeichen ohne aktive Kenntnis des Morsecodes zulassen.
Bei der Morseabgabe ist die Benutzung von Mithoereinrichtungen erlaubt.
Fuer die Handabgabe gelten folgende Bedingungen:
Morsegeschwindigkeit mit mindestens 25 Zeichen proMinute,
Dauer laengstens 3 Minuten, hoechstens 4 nicht korrigierte Fehler.
Bei der freiwilligen Zusatzpruefung sind folgende
Geschwindigkeits- und Pausenmodi moeglich:
- Tempo 25 BpM nach Farnsworth-Methode
(Zeichengeschwindigkeit ca. 45 BpM mit verlaengerten Pausen)
- Tempo 25 BpM Standard
(Zeichengeschwindigkeit und Pausen gemaess ITU-T Empfehlung F.1)
- Tempo 60 BpM Standard
(Zeichengeschwindigkeit und Pausen gemaess ITU-T Empfehlung F.1)
BpM = Buchstaben/Zeichen pro Minute