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DARC Ortsverband Forchheim B26

Funkgeräteeinbau in Kraftfahrzeuge wesentlich erleichtert

Diverses

Nach einer Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg wurde durch eine Bekanntmachung im Verkehrsblatt die Richtlinie 2004/104/EG im Bundesgebiet in Kraft gesetzt. Diese Richtlinie ersetzt die 95/54/EG. Das bedeutet, dass alle neuen Funkgeräte in Kraftfahrzeuge eingebaut werden dürfen, die ein CE-Zeichen oder(!) ein E-Zeichen tragen. Eine E-Zulassung der Transceiver ist damit nicht mehr erforderlich.
 
Die CE-Kennzeichnung reicht aus, wenn eine Bescheinigung beiliegt, dass das Funkgerät nicht im Zusammenhang mit der Störfestigkeit (sicherheitsrelevante Funktionen) steht. Als "neue" Funkgeräte sind die zu bezeichnen, die ab dem 11. Januar 2005 in Verkehr gebracht wurden. Insbesondere betroffen sind hiervon PKW und LKW mit Erstzulassungsdatum ab dem 1. Oktober 2002 sowie Krafträder und Trikes mit Erstzulassungsdatum ab dem 17. Juni 2003. So genannte "Altgeräte" (vor dem 11.1.2005) werden von der Richtlinie 2004/104/EG nicht mehr erfasst und müssen lediglich die Vorschriften zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens erfüllen. Einer Weiterverwendung durch wieder Einbau, auch in neuen Kraftfahrzeugen, steht nichts im Wege.

(Quelle: DARC)