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Verwaltungsgericht Köln konkretisiert Abhörverbot

Diverses

Virtuelles Flugradar SBS-1 darf weiter verkauft werden. 
Wenige Tage vor dem Beginn der Ham Radio 2008 hatte die Bundesnetzagentur zwei deutschen Funkfachhändlern auf Grundlage des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen (FTEG) ein Vertriebsverbot erteilt. Mit sofortiger Wirkung und unter Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes in fünfstelliger Höhe untersagte die Marktaufsichtsbehörde den Unternehmen den Handel mit Flugfunkempfängern eines britischen Herstellers, die für den Empfang von MODE-S Transpondersignalen ziviler Luftfahrzeuge bestimmt sind und mittels einer Software die Flugzeugbewegungen in Echtzeit (Real Time Virtual Radar) auf einem PC darstellen können.

Die Bundesbehörde begehrte zudem die Herausgabe der Daten aller belieferten Kunden. Sie begründete die Maßnahme unter anderem damit, dass die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Funkempfänger allein der Verwirklichung des strafbewehrten Abhörverbotes (§ 89 TKG) diene, die Sicherheit des Luftverkehrs gefährde und diese Funkempfänger deswegen nicht betrieben und auch nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen. Auch sei die Maßnahme zur präventiven Terrorismusbekämpfung geboten. Eines der betroffenen Unternehmen hielt das Verbot für rechtswidrig und ließ über seinen Rechtsanwalt bei dem Verwaltungsgericht Köln einen Eilantrag (§ 80 Abs. 5 VwGO) stellen. Die Bundesnetzagentur beauftragte daraufhin einen Rechtsanwalt zur Vertretung ihrer Interessen. Das Verwaltungsgericht Köln befand am 03. September 2008 nun das Vertriebsverbot für offensichtlich rechtswidrig, weil die bestimmungsgemäße Verwendung eines solchen Flugfunkempfängers den Tatbestand des Abhörverbots nicht verwirkliche. Gemäß § 89 Satz 1 TKG dürfen mit einer Funkanlage nur Nachrichten abgehört werden, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind. Abhören sei - so das Gericht - bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das unmittelbare Zuhören sowie das unmittelbare Hörbar-Machen einer Nachricht. Maßgeblich sei also die tatsächliche Wahrnehmbarkeit des durch Funkwellen übermittelten Inhalts, so dass der Betrieb des Flugfunkempfängers in der hier zur Rede stehenden Ausstattung nicht gegen § 89 TKG verstoßen kann (Az. VG Köln 1 L 1084/08).

Anmerkung: Im Rahmen einer summarischen Rechtsprüfung hat das Verwaltungsgericht Köln im Sinne der Bundesnetzagentur darauf erkannt, dass Funkanlagen im Sinne des FTEG nun auch reine Empfangsanlagen seien. Damit müssten Hersteller und Inverkehrbringer von Empfangsanlagen die besonderen Kennzeichnungs- und Hinweispflichten dieses Gesetzes beachten. Anderseits hat das Gericht durch seine Auslegung des Abhörverbotes diesem eine verfassungsrechtlich gebotene und verfassungskonforme Inhaltsbegrenzung gegeben, die für Funkfreunde und den Handel gleichermaßen erfreulich ist.

Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Michael Riedel, Köln

INFO 10.10.2008: Internetseite des Magazins FUNKAMATEUR - Eintrag dk8af@darc.de